Ministerium für Soziales und Integration (SM): Dritte Änderungsverordnung der Landesregierung zur Coronaverordnung notverkündet
Die Corona-Verordnung vom 30. November 2020 wird heute (08.01.2020) zum dritten Mal durch Notverkündung geändert. Die neu verfügten Maßnahmen treten zum 11. Januar in Kraft und sind bis zum 31. Januar befristet. Die Regelungen der §§ 1b bis 1h gehen den übrigen Regelungsinhalten der Corona Verordnung und zur Corona Verordnung speziellen und sie ergänzenden Verordnungen vor, soweit sie davon abweichende Regelungen enthalten. Im Wesentlichen wurden – aufgrund des MPK-Beschluss vom 05.01.2020 – folgende Regelungsinhalte beschlossen:
In jedem Fall ist – vorbehaltlich der Ausnahmen in § 1f Abs. 2 – bis zum Ablauf des 17. Januar 2021 folgendes untersagt:
1. Der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft.
2. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege.
3. Der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen
Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule.
An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ab der Jahrgangsstufe 5. Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule werden analog oder digital Lernmaterialien durch ihre Lehrkräfte zur Verfügung gestellt (Abs. 3).
Weiterhin zu gewährleisten ist die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulkindergärten.
Wir weisen darauf hin, dass bezüglich der Frage zum Umgang mit Elterngebühren aktuell Abstimmungen zwischen den KLVen und mit dem Land erfolgen. Wir streben hierzu einen abgestimmten Hinweis in der kommenden Woche an.
Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, sind ebenfalls grundsätzlich zulässig (§ 1c Nr. 18).
Anbei finden Sie die konsolidierte CoronaVO sowie die dazugehörige ÄnderungsVO. Wir werden Sie in gewohnter Weise schnellstmöglich über etwaige weitere Verschriftlichungen informieren. Nach derzeitiger Kenntnis soll es zeitnah zu einer Änderung der CoronaVO EQT kommen.
Die FAQ sowie weitere Informationen finden Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/.
Verstorbene: 5.463 (+127*)
Genesene: 206.307 (+3.478*)
7-Tage-Inzidenz: 124,6 Vortag: 111,7)
*Änderung zum Vortag
(Quelle: Lagebericht des Landesgesundheitsamtes, Stand: 08.01.2021, 16:00 Uhr)